Kleingartenordnung
Kleingartenordnung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V.
Die vorliegende neue Kleingartenordnung wurde nicht vollständig neu gestaltet. Vielmehr wurden nachstehende Ergänzungen eingearbeitet:
Der Punkt 2.4 "Tiere in der Kleingartenanlage" wurde umbenannt in "Halten und Mitführen von Tieren in der Kleingartenanlage", komplett überarbeitet und um den Unterpunkt 2.5 erweitert.
Der bisherige Punkt 7.9. „Versiegelung des Kulturbodens” wurde zur Systematik als 7.2. vorgezogen. Der Punkt 7.8. „Feuerstätten”
wurde durch die Unterpunkte 7.8.5. und 7.8.6. ergänzt
Dem Unterpunkt 8.2.1. zum jetzigen Punkt 8.2. „Anpflanzungen
in Kleingärten” wurde der neuen KGO am Ende eine Anlage zugeordnet :
„Bäume, Sträucher und Koniferen, die nicht für eine Anpflanzung in einem Kleingarten lt. Bundeskleingartengesetz zugelassen sind”. Das führte zum Entfallen des bisherigen Punktes 8.4. „Ziergehölze und Zierpflanzen”.
Neu eingefügt ist der Punkt 10.6. „Umgang mit asbesthaltigen Stoffen”.
Die nachfolgenden Punkte verschieben sich entsprechend.
Kleingartenordung
des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14. November 2013
Diese Rahmenkleingartenordung darf nur vom Stadtverband Leipzig der Kleingärtnervereinen verwendet werden. Anderweitige Verwendung kann gegen urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen und strafrechtliche Folgen haben.
Inhaltsverzeichnis
1 Geltungsbereich der Kleingartenordnung
2 Verhaltungsregeln in der Kleingartenanlage
5 Einfriedung von Kleingartenanlagen und Kleingärten
7 Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Änderung baulicher Anlagen
8 Nutzung des Kleingartens zu gärtnerischen Zwecken
9 Nutzung des Kleingarten zu Erholungszwecken
10 Schutz der Pachtflächen, Pflanzen-, Wasser- und Umweltschutz
11 Verstöße gegen die Kleingartenordung
1 Geltungsbereich der Kleingartenordnung
1.1. Inkraftsetzung
Diese Kleingartenordnung wurde vom 7. Verbandstag des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (im folgenden auch Stadtverband genannt) am 20.11.2004 beschlossen und mit dem Tag des Beschlussfassung in Kraft gesetzt. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Kleingartenordnung vom 20.11.1999, die mit der hier vorliegenden Kleingartenordnung ihre Gültigkeit verliert.
1.2. Sachlicher Geltungsbereich und Pachtverhältnis
Diese hier vorliegende Kleingartenordnung gilt in allen Kleingartenanlagen der Mitgliedervereine des Stadtverbandes unter Berücksichtigung der Regelungen der nachstehenden Ziffer 1.3.. Sie ist bindend für alle Pachtverhältnisse der Kleingartenvereine mit dem Stadtverband und für alle Pachtverhältnisse über Kleingärten. Sie ist Bestandteil der bestehenden und zukünftig abzuschließenden Pachtverträge. In Verbindung mit den Pachtverträgen und den Beschlüssen der Kleingärtnerorganisationen bestimmt diese Kleingartenordnung die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
1.3. Modifizierung durch die Kleingärtnervereine
Der Kleingärtnerverein ist berechtigt, diese Kleingartenordnung entsprechend den Besonderheiten seiner Kleingartenanlage zu modifizieren. Solange vom Kleingärtner-verein keine Modifizierungen dieser Kleingartenordnung vorgenommen werden gilt, un-eingeschränkt diese hier vorliegende Kleingartenordnung. Modifizierung dürfen dieser Kleingartenordnung nicht widersprechen. Hat der Kleingärtnerverein ergänzende Beschlüsse zu den Kleingartenordnungen vom 14.05.1994 bzw. vom 20.11 1999 gefasst, gelten diese ergänzenden Beschlüsse bis zu einer Modifizierung der hier vorliegenden Kleingartenordnung durch den Kleingärtnerverein weiter, soweit diese ergänzenden Beschlüsse dieser hier vorliegenden Kleingartenordnung nicht widersprechen.
1.4. Personeller Geltungsbereich
Diese Kleingartenordnung gilt neben dem in Ziffer 1.2. bestimmten Geltungsbereich für allePersonen, die sich in einer Kleingartenanlage gemäß 1.2. aufhalten. DerKleingärtnerverein handelt und erklärt sich durch die laut Satzung des Kleingärtnervereins zur Vertretung berechtigten Mitgliedern des Vorstandes sowie durch weitre Vereinsmitglieder und beauftragter Personen, die gemäß Satzung oder durch Vereinsorgane dazu legitimiert sind. Nachfolgend wird dafür die Bezeichnung „Kleingärtnerverein“ verwendet.
2. Verhaltensregeln in der Kleingartenanlage
2.1. Öffentliche Zugänglichkeit
Die Kleingartenanlagen sind in ihrem öffentlichen Teil (Gemeinschaftsflächen) für dieAllgemeinheit zugänglich. Die Öffnungszeiten der Kleingartenanlage und die Besucherordnung legt der Kleingärtnerverein in Abstimmung mit dem Stadtverband fest. Sie sind durch Aushang an den Eingängen bekannt zu machen, die öffentlich zugänglich sind.
2.2. Verhaltungsgrundsätze
2.2.1.Oberster Grundsatz für das Verhalten in der Kleingartenanlage ist die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme.Der Kleingartenpächter ist zu einem rücksichtvollen, auf den Erhalt und die Festigung des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft gerichteten Verhalten verpflichtet. Er darf die Nutzer anderer Kleingärtner und an die Kleingartenanlage angrenzender Grundstücke nicht durch unnötigen Lärm, Geräusche, Gas, Dampfe, Gerüche, Anwendung von Pflanzenschutzmittel u.ä. stören bzw. belästigen.
2.2.2. Der Kleingartenpächter ist nicht berechtigt, den Pachtgegenstand zur Ausübung gewerblicher oder erwerbsmäßiger Tätigkeit zu nutzen.
2.2.3. Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, einen auf den Erhalt des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft gerichteten Einfluss auch auf seine Angehörigen und auf andere Personen, die sich mit seiner Zustimmung im Kleingarten und in der Kleingartenanlage aufhalten, zu nehmen. Verletzungen der Kleingartenordnung durch Angehörige und anderen vorgenannten Personen werden dem bestreffenden Kleingartenpächter zugerechnet.
2.2.4. Das Aufstellen und Nutzen von Zelten, die nach ihrer Größe, Beschaffenheit und Ausstattung zum Übernachten geeignet sind, ist nicht gestattet. Ausnahmen können durch den Kleingärtnerverein geregelt werden.
2.2.5. Der Kleingartenpächter und andere Personen dürfen den Kleingarten nicht als Wohnsitz, Zweitwohnsitz, Postanschrift oder dergleichen benutzen und gegenüber der Einwohnermeldestelle oder anderen Ämtern und Behörden im vorstehenden Sinne angeben.
2.2.6. Der Kleingartenpächter hat mit seinem Verhalten dazu beizutragen, dass kriminellen Handlungen nicht Vorschub geleistet wird. Insbesondere ist die Brandlast der Baulichkeiten und baulichen Anlagen auf ein Minimum zu begrenzen. Das persönliche Eigentum, das sich im Kleingarten befindet, ist ausreichend zu sichern. Die Eingangstore zur Kleingartenanlage sind außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten für die allgemeine Zugänglichkeit durch jeden Kleingartenpächter verschlossen zu halten.
2.2.7.Den Aufforderungen des Kleingärtnervereins, die der Durchsetzung der Kleingartenordnung dienen, hat der Kleingartenpächter Folge zu leisten.
2.3. Verhaltensanforderungen
2.3.1.Tägliche Mittagsruhe ist die Zeit von 13.00 – 15.00 Uhr
2.3.2. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ruhezeiten und der Interessen der benachbarten Kleingartenpächter kann der Vorstand des Kleingärtnervereins während der Durchführung von Baumaßnahmen dem Bauherren eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
2.3.3. An Sonn- und Feiertagen dürfen motorbetriebene Garten- bzw. Bodenbearbeitungsgeräte und lärmerzeugende Gartengeräte nicht benutzt sowie sonstige lärmerzeugenden Arbeiten nicht durchgeführt werden. Ihre Benutzung bzw. Durchführung ist werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr gestattet. In wohngebietsnahen Kleingartenanlagen sind auch werktags (Montag bis Samstag) die in der jeweiligen gültigen Polizeiverordnung festgelegten Zeiten zum Schutz gegen Lärmbelästigen einzuhalten.Die Vorschriften der 32. BimSchV und die speziellen Regelungen für gewerbliche Tätigkeit bleiben unberührt.
2.3.4 Das Mitführen und die Benutzung von Waffen jeglicher Art sind in der Kleingartenanlage verboten. Der Umgang mit waffenähnlichen Geräten und Mitteln, Feuerwerkskörpern u.ä. ist in der Kleingartenanlage nicht gestattet, soweit das den gesetzlichen Regelungen widerspricht bzw. eine Gefährdung oder Beeinträchtigungen von Personen und Sachen dadurch eintreten können. Ausnahme gelten nur im Zusammenhang mit den vom Kleingärtnerverein organisierten oder genehmigten Veranstaltungen. Für diesbezügliche Veranstaltungen in der Vereinsgaststätte ist deren Betreiber verantwortlich.
2.3.5 Dem Verpächter bzw. dessen Beauftragten ist nach vorheriger Anmeldung der Zutritt zu dem Kleingarten, zur Gartenlaube und zu anderen baulichen Anlagen zur Überprüfung der Einhaltung dieser Kleingartenordnung sowie aus sonstigen Gründen zu gewähren.
2.3.6 Das Benutzen von Fahrrädern, Rollern, Rollschuhen, Skateboards, Inline-Skatern us.w. hat nach den Grundsätzen der Vorsicht und gegenseitigen Rücksicht zu erfolgen. Auf Krankenfahrstühle, Kinderwagen und andere Fortbewegungshilfen ist besonders Rücksicht zu nehmen. Die Benutzung der vorgenannten Fahrzeuge und Fortbewegungshilfen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr der Nutzer. Erforderlichenfalls kann der Kleingärtnerverein dazu Regelungen treffen, die die konkreten Bedingungen in der Kleingartenanlage berücksichtigen.
2.3.7. Das Fahren mit Kraftfahrzeugen (LKW, PKW, Motorräder, Mopeds usw.) und anderen motorgetriebenen Fahrzeugen in der Kleingartenanlage ist untersagt. Sie dürfen in den Kleingärten nicht geparkt oder abgestellt werden. Auf den Gemeinschaftsflächen innerhalb der Kleingartenanlage darf nur dann geparkt werden, wenn hierfür vorgesehene Flächen vorhanden und eine Genehmigung des Kleingärtnervereins für das Parken auf diesen Flächen erteiltwurde. Wohn- und Campingfahrzeuge dürfen weder in den Kleingärten, noch auf anderen flächen der Kleingartenanlage auf- und abgestellt werden. Ausnahmen können vom Kleingärtnerverein geregelt werden. Das Waschen von Kraftfahrzeugen sowie deren Instandsetzung in der Kleingartenanlage sind untersagt.
2.3.8 Auf Gemeinschaftsflächen dürfen keine künstlichen Hindernisse bereitet werden. Das Lagern von Geräten, Baumaterialien, Bauschutt, Erde, Stalldung usw. auf Gemeinschaftsflächen ist nur mit Genehmigung des Kleingärtnervereins befristet gestattet. Der Lagerplatz ist ausreichend zu kennzeichnen und zu sichern und nach der Benutzung zu reinigen. Fahrräder, Kinderwagen, Transportgeräte usw. sind im Kleingarten abzustellen.
2.3.9. Der Kleingartenpächter hat die an seiner Kleingarten angrenzenden Wege jeweils bis zurWegmitte sauber zu halten und zu pflegen.
2.3.10 Der Kleingartenpächter ist verantwortlich dafür, dass durch die sich kein Überhang bzw. kein Überwuchs auf benachbarte Kleingärten, auf die Gemeinschaftsflächen oder auf Nachbargrundstücke entsteht und diese dadurch beeinträchtigt werden. Von den Kleingärten dürfen keine Gefahren ausgehen; die Verkehrsicherheit ist zu gewährleisten.
2.4. Tiere in der Kleingartenanlage
2.4.1. Mitgeführte Tiere sind von Kinderspielplätzen und anderen der Erholung dienenden Grünflächen der
Kleingartenanlage fernzuhalten. Der Tierhalter bzw. der Tierführer hat dafür zu sorgen, dass mitgeführte
Tiere ihre Notdurft nicht auf den Gemeinschaftsflächen verrichten. Dennoch abgelagerte Exkremente
(Tierkot) sind sofort vom Tierhalter bzw. Tierführer zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen.
2.4.2. Werden Tiere in der Kleingartenanlage mitgeführt, so ist der Tierhalter bzw. der Tierführer zu einer
artgerechten Führung und ständigen Beaufsichtigung des mitgeführten Tieres verpflichtet. Außerhalb
der Kleingärten sind Hunde stets von einer zur Führung geeigneten Person an der Leine zu führen. Die
Leinenlänge darf maximal 2 Meter betragen. Der Tierhalter bzw. Tierführer hat dafür Sorge zu tragen,
dass durch mitgeführte Tiere jegliche Belästigung, Gefährdung, Schädigung und Verängstigung anderer
Personen und Tiere sowie von Gegenständen vermieden wird.
Mitgeführte Tiere dürfen andere Kleingärten nicht ohne Zustimmung des betreffenden Kleingartenpächters
aufsuchen. Der Vorstand der Kleingartenanlage kann für bestimmte Hunderassen wegen ihrer
Schulterhöhe, ihres Gewichts oder ihres Verhaltens einen Maulkorbzwang bestimmen.
Tiere wild lebender Arten sowie gefährliche Hunde dürfen in Kleingartenanlagen bzw. Kleingärten nicht
mitgeführt werden. Gefährliche Hunde sind Hunde, die sich gegenüber Menschen und Tieren als bissig
erwiesen haben, die zum Hetzen oder Reißen von Wild- oder Nutztieren neigen, die durch Zucht,
Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen
oder Tiere angreifen können.
(Beachte hierzu das Gesetz des Sächsischen Landtages zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden i.d.F. vom 31.07.2008 [in Verbindung mit der für den Freistaat Sachsen gültigen Rasseliste]).
2.4.3. Beim Mitführen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Es ist zu verhindern, dass Katzenkot
zu einer Verseuchung des Mutterbodens und damit zu einer Gefahrenquelle für die Gesundheit von Menschen
wird. Das gezielte Anlocken und Füttern von wild bzw. frei lebenden Katzen ist nicht gestattet.
2.4.4. Auf Gemeinschaftsflächen dürfen Volieren, Taubenhäuser und Einrichtungen zur Bienenhaltung aufgestellt
werden. Die Tierhaltung in Kleingärten ist nicht gestattet. Ausgenommen ist die durch den
Vorstand der Kleingartenanlage genehmigte Bienenhaltung. Hierfür kann der Vorstand der Kleingartenanlage
an den betreffenden Kleingartenpächter Auflagen erteilen. In Gartenteichen dürfen Zierfische
gehalten werden.
2.4.5. Es ist verboten, Tierkadaver im Kleingarten oder auf anderen Flächen der Kleingartenanlage zu vergraben.
3. Gemeinschaftsleistungen
3.1. Finanzielle Beiträge (Umlagen) und Gemeinschaftsarbeit
Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen des Kleingärtnervereins durch finanzielle Beiträge (Umlagen) und Gemeinschaftsarbeit (Arbeitsleistungen) an Maßnahmen zu beteiligen, die dem Erhalt und der Verschönerung der Kleingartenanlage und damit der Realisierung der Vereinszwecke dienen.
3.2. Erbringung der GemeinschaftsarbeitArbeitsleistungen sind vom Kleingartenpächter persönlich zu erbringen. Die Vertretung ist nur mit Zustimmung des Kleingärtnervereins und auf eigene Gefahr des Kleingärtner bzw. der anderen Person möglich. Der Kleingärtnerverein kann den Nachweis des erforderlichen Versicherungsschutzes für Personen verlangen, die nicht Mitglied des Kleingärtnervereins sind. Eventuelle Regelungen zum Versicherungsschutz für gemeinschaftliche Leistungen durch den Kleingärtnerverein bleiben unberührt.Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, auch die ihm übertragenen Arbeit zu erfüllen, die sich für den Kleingärtnerverein als Anlieger im öffentlich-rechtlichen Sinne ergeben.
4. Nutzung von Vereinseigentum
Wird vom Kleingartenpächter Vereinseigentum genutzt, wie z.B. Gemeinschaftseinrichtungen (Vereinsheim, Spielplatz usw.) und Geräte (Häcksler, Rasenmäher, Betonmischer usw.) ist pfleglich umzugehen. Die für die Nutzung getroffenen Festlegungen des Kleingärtnervereins sind diese unverzüglich dem Vorstand des Kleingärtnervereins anzuzeigen.
5. Einfriedung von Kleingartenanlagen und Kleingärten
5.1. Grundsätze für die Einfriedungen
5.1.1. Kleingartenanlagen sind einzufrieden. Die Kosten der Außeneinfriedung trägt der Kleingärtnerverein, sofern dafür eine Rechtspflicht besteht und keine anderweitige Regelungen des Kleingärtnervereins bestehen.Die Kleingartenanlage ist an den Eingängen mit der Vereinsbezeichnung zu beschildern.
5.1.2. Kleingärten sind zu den Gemeinschaftsflächen einzufrieden und mit einem Gartentor zu versehen. Das Gartentor ist mit der Nummer des Kleingartens zu versehen und sollte nach innen zu öffnen sein. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten dafür trägt der Kleingartenpächter, sofern er Eigentümer dieser Einfriedung ist.Der Zugang zu den Kleingärten hat über die Gemeinschaftsflächen der Kleingartenanlage zu erfolgen.Die Errichtung eines zusätzlichen Zugangs in den Außeneinfriedungen ist nicht gestattet.
5.1.3. Einfriedungen zwischen den Kleingärten sind zulässig. Die Herstellungs- und Unterhaltungskosten trägt derjenige, der die Einfriedung anstrebt. Für die Einfriedungen zwischen den Kleingärten hat der Kleingärtnerverein einheitliche Regelungen zu erlassen, die Nachbarschaftskonflikte ausschließen. Unberührt davon bleibt die Verantwortung des Kleingärtnervereins für die Grenzbestimmung und –markierung zwischen den Kleingärten.
5.1.4. Hecken als Einfriedungen zwischen den Kleingärten sind bis zu einer Höhe von 1,20 m statthaft. Bestehende Hecken als Einfriedung sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung der angrenzenden Kleingärten ausgeschlossen ist.Bei Neuanplanzungen haben sich die benachbarten Kleingärtner über die Anpflanzung und Unterhaltung zu einigen und zu gewährleisten, dass durch das Vorhandensein von Hecken die kleingärtnerische Nutzung der betroffenen Kleingärten nicht beeinträchtigt wird.
5.2. Höhe der Einfriedungen
Die Außeneinfriedung der Kleingartenanlage sowie Sichtschutzblenden und Sichtschutzpflanzungen innerhalb der Kleingärten an Sitzflächen und Erholungsflächen dürfen eine Höhe von 1,80 nicht überschreiten. Einfriedungen zu den Gemeinschaftsflächen und zu den angrenzenden Kleingärten dürfen nicht höher als 1,20 m sein. Ausgenommen davon sind Rankbögen über Gartentoren.
5.3. Art und Weise der Einfriedungen
5.3.1. Die Art und Weise der Außeneinfriedung der Kleingartenanlage und der Einfriedung derKleingärten wird durch den Kleingärtnerverein unter Berücksichtung der Ortüblichkeit geregelt.
5.3.2. Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage sowie Rankgerüste, Sichtschutzblenden undSichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Einzelgärten nicht verschließen.
5.3.3. Die Materialwahl für die Einfriedungen soll die naturnahe Bewirtschaftung und Nutzung der Kleingartenanlage und der Kleingärten unterstreichen. Massive Einfriedungen sind innerhalb der Kleingartenanlage unstatthaft. Die Verwendung von Stacheldraht, Glas-, Draht- bzw. Nagelspitzen und ähnlicher gefährlicher Materialien ist untersagt.
6. Gestaltung der Kleingärten
6.1. Kleingärtnerische Nutzung
Die Baulichkeiten, baulichen Anlagen, Anpflanzungen sowie sonstigen Einrichtungen und Objekte sind im Kleingarten so zu errichten, zu gestalten bzw. zu verwenden, dass die Bewirtschaftung und kleingärtnerischen Nutzung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG entsprochen und damit der Charakter des Pachtgegenstandes als Kleingarten gewahrt wird.
6.2. Biotope und Gartenteiche
6.2.1.Das Anlagen von Feucht- und Trockenbiotopen zum Schutz von Flora und Fauna im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens, das Schaffen von Nistgelegenheiten für Vögel und von Anlagen für die Erhaltung, Vermehrung und den Schutz von anderen Nützlingen ist sinnvoll in die Gestaltung des Kleingartens zu integrieren.
6.2.2. Die Größe eines Gartenteiches darf 2 % der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten. Bei einer Fläche des Kleingartens von mehr als 400 Quadratmeter darf die Größe des Gartenteiches 8 m² nicht übersteigen. Der anfallende Aushub an Erde ist in dem Kleingarten zu belassen.
6.3. Badebecken
6.3.1 Das Errichten ortsfester Badebecken z.B. in gemauerte oder betonierter Ausführung ist nicht gestattet.
6.3.2.Wird dem Kleingartenpächter das Aufstellen eines nicht ortfesten Badebeckens vom Kleingärtnerverein genehmigt, ist der Kleingartenpächter verpflichtet, Beeinträchtigungen der benachbarten Kleingärtner bzw. Grundstücke z.B. durch Lärm-, Geräusch- und Geruchsbelästigungen zu verhindern. Der Standort des genehmigten Badebeckens, dessen Durchmesser nicht größer als 3,60 m sein darf, ist so zu wählen, dass mindestens 2 m Abstand zu den angrenzenden Kleingärten und 3 m Abstand zu benachbarten Grundstücken gesichert sind. Es ist das Einverständnis der Nachbarn einzuholen und dem Kleingärtnerverein schriftlich vorzulegen. Werden dem Badewasser chemische oder andere Zusätze beigeben, ist das
Abwasser in einer Art und Weise zu entsorgen, die die umweltrechtlichen Bestimmungen umfassend berücksichtigt. Der Kleingartenpächter hat auf Verlangen des Kleingärtnervereins den Nachweis über die verwendeten Zusätze und über deren Entsorgung zu erbringen.
6.3.3.Der vom Kleingartenpachtvertrag bestimmte Pachtzwecke darf durch das Aufstellen und dieBenutzung des genehmigten Badebeckens nicht beeinträchtigt werden.
6.3.4 Bei Verstößen gegen die vorstehenden Bedingen kann dem Kleingartenpächter die erteilteGenehmigung zum Aufstellen des Badebeckens jederzeit entzogen werden.
6.4. Zusammenhängende Kleingärten
Ungeachtet bestehender Pachtverhältnisse über mehrere zusammenhängende Kleingärten, ist eine die Kleingartengrenzen übergreifende Bebauung und Gestaltung unzulässig.
7. Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung und Änderung baulicher Anlagen
7.1. Errichtung baulicher Anlagen
7.1.1. Die Errichtung der zur kleingärtnerischen Nutzung dienenden Baulichkeiten (insbesondere Lauben) und Anlagen (wie Kleingewächshäuser und andere Ernteverfrühungsanlagen) richtet sich nach den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem BKleingG und ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Kleingärtnervereins bzw. Des Verpächters gestattet. Erforderlich behördliche Genehmigungen für die Errichtung solcher Baulichkeiten bleiben von dieser KGO unberührt.
7.1.2. Bei der Errichtung von Baulichkeiten und Anlagen ist ein Grenzabstand zu den angrenzenden Kleingärten von mindestens 0,60 m bei genehmigten Badebecken 2 m, einzuhalten. Zu benachbarten Grundstücken ist ein Minestabstand von 3,00 m einzuhalten, sofern nach den baurechtlichen Bestimmungen nicht andere Regelungen gelten.
7.2. Versiegelung des Kulturbodens
Die Versiegelung des Kulturbodens ist bei der Errichtung von Gartenlauben und anderen zulässigen Anlagen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Versiegelung von Wegen und Freiflächen mit Ortbeton, Bitumen u.ä. undurchlässigen Materialien ist nicht gestattet.
7.3. Gartenlauben
7.3.1. Die Größe der Gartenlaube einschließlich überdachtem Freisitz darf 24 Quadratmeter nicht überschreiten. Bauplanungsrechtliche Regelungen der Gemeinde oder Beschlüsse des Kleingärtnervereins können eine geringe Größe der Gartenlaube vorschreiben.
7.3.2. Die Gartenlaube darf nur eingeschossig sein. Die Giebelhöhe der Gartenlaube darf 3,50 m und die Traufhöhe 2,25 m nicht überschreiten. Die Vollunterkellerung der Gartenlaube ist unzulässig. Alle Dachüberstände von mehr als 0,6 m werden unabhängig von der Gestaltung der darunter liegenden Bodenfläche als überdachter Freisitz gewertet.
7.3.3. Die Gartenlaube müssen in ihrer Ausführung einfach sein. Dies ist gegeben, wenn die Errichtung kostengünstig erfolgt (keine kosten- und zweitaufwändigen Konstruktionen, preisgünstige Baumaterialien u.ä.)- die Gartenlaube im Rahmen ihrer zuerkannten Funktionen (wie Aufbewahrung bzw. Lagerung von Geräten, Düngemitteln, Samen, Früchten etc. Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt, Verrichtung der Notdurft) ausgestattet und eingerichtet ist;- die Gartenlaube mit einem geringen Aufwand entfernt und entsorgt werden kann.
7.4. Kleingewächshäuser
Die Grundfläche von Kleingewächshäusern in den Kleingärten darf 12 m² nicht überschreiten. Die Giebelhöhe kann bis zu 2,50 m betragen. Ein Kleingewächshaus darf nicht zweckentfremdet genutzt werden; in diesem Falle ist das Kleingewächshaus zu entfernen. Auf Folienzelte u.ä. Einrichtungen treffen diese Bestimmungen ebenfalls zu.
7.5. Veränderungen an Baulichkeiten
7.5.1. Umbau-, Erweiterung-, komplexe Instandsetzungsmaßnahmen und Abriss der Baulichkeiten und baulichen Anlagen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Kleingärtnervereins. Dafür erforderliche behördliche Genehmigungen richten sich nach den baurechtlichen Bestimmungen.
7.5.2 Bestehen an den Baulichkeiten oder baulichen Anlagen durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder sonstige Einwirkungen Mängel, die den Gesamteindruck der Kleingartenanlage beeinträchtigen bzw. von denen Gefahren ausgehen können, kann der Kleingartenverein deren Beseitigung verlangen. Das trifft auch zu, wenn durch Baulichkeiten oder baulichen Anlagen Schäden in anderen Kleingärten oder auf Gemeinschaftsflächen verursacht wurden.
7.6. Einheitlicher Baukörper
Bei der Errichtung sowie Umbau und der Erweiterung von Gartenlauben sind Geräteräume und Toiletten ein einen einheitlichen Baukörper zu integrieren. Bisher einzeln stehende Geräteräume und Toiletten sind in diesem Zusammenhang abzureißen.
7.7. Bestandschutz
An Gartenlauben, die unter die Bestandsschutzregelungen nach dem BkleingG fallen, sind alle Baumaßnahmen unzulässig, die über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen. Modernisierungsmaßnahmen dürfen dem Pachtzweck gemäß Kleingartenpachtvertrag nicht widersprechen.
7.8. Feuerstätten und Flüssiggas in Kleingärten
7.8.1. Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde, Kamine) in den Gartenlauben bzw. Kleingärten ist nicht gestattet. Ausnahmen sind in der nachstehenden Ziffer 7.8.2 geregelt.
7.8.2 In den unter den Bestandsschutz fallenden Gartenlauben ist das weitere Betreiben von Feuerstätten nur dann zulässig, wenn hierfür eine entsprechende gültige Genehmigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegers nachgewiesen wird.
7.8.3.Werden Flüssiggasanlagen in Kleingärten und in den sich darin befindlichen Baulichkeiten betrieben, ist der Kleingartenpächter verpflichtet, die dafür geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten und dem Kleingärtnerverein auf sein Verlangen die Abnahmebescheinigung bzw. den Prüfbescheid vorzuweisen.
7.8.4.Feuerstätten und Grilleinrichtungen dürfen nicht zum Verbrennen von Grünschnitt, Laub sowie anderen Abfällen verwendet werden.
7.9. Errichtung von Betreibung von Brunnenanlagen
7.9.1.Brunnen zur Zutageförderung von Grundwasser oder zur Gewinnung von Oberflächenwasser können errichtet und betrieben werden, wenn sie der kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens dienen und hierzu die wasserrechtliche Anzeige bei der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, Untere Wasserbehörde, erfolgt.
7.9.2 Bestandteil der wasserrechtlichen Anzeige ist die schriftliche Zustimmungserklärung des Kleingärtnervereins aufgrund des vorherigen schriftlichen Antrage des Kleingartenpächters sind ein Lageplan und eine Erklärung über die beabsichtigte Größe und Ausführung der Brunnenanlage beizufügen. Die sonstigen behördlichen Anforderungen an die wasserrechtliche Anzeige sind vom Kleingartenpächter zu erfüllen. Diese Verfahrensweise gilt auch für Probebohrungen und Pumpversuche.
7.9.3 Für alle aus der Errichtung und Betreibung von Brunnenanlagen sich ergebenden Verpflichtungen, wie die Installation einer Messeinrichtung, die Erfüllung von finanziellen Forderungen, die Entrichtung einer Entnahmegebühr als kommunale Abgabe, eventuelle Schadensersatzansprüche von Dritten usw., haftet ausschließlich der Kleingartenpächter als Eigentümer der Brunnenanlage.
8. Nutzung des Kleingartens zu gärtnerischen Zwecken
8.1. Kleingärtnerische Nutzung und Bewirtschaftung
8.1.1. Kleingärten sind zu bewirtschaften und kleingärtnerisch im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1BkleingG zu nutzen. Dabei hat der Anbau von Gartenbauerzeugnissen, zu denen insbesondereObst, Gemüse, Kräuter- und Gewürzpflanzen sowie Blumen gehören, Vorrang. Die ausschließliche oder überwiegende Gestaltung der Kleingärten als Zier- oder Erholungsgärten ist unzulässig.
8.1.2 Die Bewirtschaft und Nutzung hat naturnah und umweltfreundlich zu erfolgen. Ein naturbelassner Kleingarten entspricht nicht der kleingärtnerischen Nutzung in Sinne des BkleingG.
8.1.3. Kleingärten sind vom Kleingartenpächter und von den zum Haushalt gehörenden Personen zu bewirtschaften. Die iHHilfe anderer Personen ist vorübergehend gestattet. Dauert sie zusammenhängend länger als sechs Wochen oder ist dem Kleingartenpächter die Bewirtschaftung ohne fremde Hilfe nicht mehr möglich, sind durch den Kleingartenpächter Regelungen mit dem Kleingärtnerverein bzw. Verpächter zu treffen. Jedes darüber hinausgehende Überlassen des Kleingartens an anderen Personen ist unzulässig.
8.2. Anpflanzungen in Kleingärten
8.2.1. In Kleingärten ist das Anpflanzen und das Heranwachsen lassen z. B. von Walnussbäumen, Haselnussbäumen bzw. –Sträuchern, Esskastanien, Edelebereschen und anderen Anpflanzungen, die wegen ihrer Kronen- bzw. Wurzelausweitungen, ihrer Wuchshöhe usw. die kleingärtnerische Nutzung beeinträchtigen können, nicht gestattet.
8.2.2. Bei Neuanpflanzungen von Kern- und Steinobstgehölzen ist Niederstämmen, die als Busch-, Spindel- oder Spalierbaum gezogen werden können, gegenüber Hochstämmen der Vorgang zu geben. Hochstämmen dürfen nur dann angepflanzt werden, wenn dadurch nicht die kleingärtnerische Nutzung des eigenen und anderer Kleingärten beeinträchtigt wird.Vorhandene Hochstämme sind im vorstehend genannten sinne zu pflegen. Kommt es durch Hochstämme zur Beeinträchtigung der kleingärtnerischen Nutzung, sind diese auf Verlangen des Kleingärtnervereins bzw. Verpächters zu entfernen bzw. rückzuschneiden.
8.2.3. Für die Anpflanzung werden folgende (Mindest-) Pflanzenabstände empfohlen und(Mindest-)Grenzabstände bestimmt.
Empfohlener Platzabstand (m) | Verbindlicher Grenzabstand (m) | |
Apfel | 2,5 – 3 | 2 |
Birne | 3 - 4 | 2 |
Sauerkirsche | 4 - 5 | 2 |
Pflaume | 3,5 - 4 | 2 |
Pfirsich, Aprikosen, Nektarine | 3 | 2 |
Süßkirsche Einzelbaum | 3 | |
Obstgehölze in Heckenform, schlanke Spindeln u.a. kleinkronige Baumformen, Beerenobst in Buschform | 1,5 - 2 | 1,25 |
Beerenobst in Stämmchenform | 1 - 1,125 | 1 |
Beerenobst in Spalierform | ||
Himbeeren | 0,4 - 0,5 | 0,75 |
Brombeeren | 1 - 2 | 1 |
Weinreben, Kiwi | 1,3 | 0,7 |
8.2.4. Die Grenzabstände für Anpflanzungen zu anderen Grundstücken richten sich nach dem Sächsischen Nachbargesetz.
8.3. Beeinträchtigende Anpflanzungen
Anpflanzungen, die wegen der Art ihres Wuchses und ihrer Höhe die kleingärtnerische Nutzung des eigenen Kleingartens bzw. der Nachbargärten oder die Nutzung der angrenzenden Flächen sowie das Gesamtbild des Kleingartens oder der Kleingartenanlage beeinträchtigen oder eine Gefahrenquelle darstellen oder entgegen den Festlegungen angepflanzt oder gezogen wurden oder erkrankt oder überaltert sind, sind auf Verlangen des Kleingärtnervereins bzw. des Verpächters zu entfernen.
9. Nutzung des Kleingartens zu Erholungszwecken
9.1. Erholungszwecke
Neben der Erholung durch die Gartenarbeit sind alle dem Erhalt und der Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Kräfte dienenden Handlungen statthaft, sofern sie nicht der kleingärtnerischen Nutzung des Kleingartens widersprechen oder geeignet sind, Belästigungen, Beeinträchtigungen, Gefahren oder Schäden für andere Personen hervorzurufen.
9.2. Grenzen der Erholung
Die Nutzung der Kleingärten zu Erholungszwecken darf nicht zur Verletzung sittlicher oder rechtlicher Normen führen.
10. Schutz der Pachtflächen, Pflanzen-, Wasser- und Umweltschutz
10.1. Schutz der natürlichen Bedingungen
Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten durch sein Verhalten dazu beizutragen, dass mit den natürlichen Lebensbedingungen für die frei lebende Tier- und Pflanzenwelt sowie als Grundlage für die eigene menschenwürdige Existenz pfleglich umgegangen wird und diese geschützt, erhalten und gegebenenfalls wieder hergestellt werden.
10.2. Gewässer- und Hochwasserschutz
Die sich aus den Rechtsvorschriften ergebenen Bestimmungen zum Gewässer- und Hochwasserschutz sind vom Kleingärtnerverein und von den Kleingartenpächter einzuhalten. Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen sowie bei Anpflanzungen ist ein 5 m breiter Gewässerrandstreifen zu Ufern bzw. zu Gewässern einzuhalten.
10.3. Schutz des Kulturbodens
Der Kulturboden ist durch eine entsprechende Bodenbearbeitung unter Verwendung umweltfreundlicher Mittel und Verfahren in einen guten Zustand mit hoher Fruchtbarkeit zu versetzen und in diesem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck ist dem Einsatz von Humus aus der Kompostieren, anderen organischen und humosen Düngern sowie der Gründüngung und dem Einsatz von umweltfreundlichen Mineralstoffen (Kalk, Kali, Thomasmehl u.ä.) der Vorrang zu geben. Chemische Düngemittel sind Beachtung der Anwendungsvorschriften im Ergebnis regelmäßiger Bodenuntersuchungen sparsam einzusetzen.
10.4. Schutz der heimischen Fauna
Die heimische Fauna, insbesondere Nützlinge, sind durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu schützen. Während der Brutzeit der Vögel ist das Schneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen auf Gefahren abwendende Maßnahmen und auf den zulässigen Pflegeschnitt zu beschränken. Gemäß Sächsischem Naturschutzgesetz ist es in der Zeit vom 01. März bis zum30. September verboten, Gebüsch, Hecken, Bäume, Röhrichtbestände oder ähnlichen Bewuchs abzuschneiden, zu roden oder auf sonstige Weise zu zerstören. Das Umsetzen von Kompost-, Reisighaufen o.ä. sollte im Hinblick auf etwaige Nester von Nützlingen vorsichtig erfolgen.
10.5 Kompostierung und Entsorgung
10.5.1 Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im Kleingarten fachgerecht zu kompostieren. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Mit Feuerbrand befallenes Kernobst und Ziergehölze sowie mit Scharka (Pflanzenkrankheit) befallenes Steinobst dürfen nicht kompostiert werden. Mit der Kohlhernie befallene Kohlpflanzen sind über den Hausmüll zu entsorgen.
10.5.2 Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfalle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Solche Abfalle sind, sofern keine Entsorgungsmöglichkeiten in der Kleingartenanlage vorhanden sind, außerhalb der Kleingartenanlage entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften und kommunalen Regelungen zu entsorgen.
10.5.3. Es ist verboten, Bauschutt, Schrott, Plaste, Asbest u.a. Materialien sowie nicht kompostierbareAbfälle im Kleingarten zu vergraben.
10.5.4. Die Entsorgung tierischer und menschlicher Fäkalien auf dem Wege der Kompostierung ist zulässig. Unzulässig ist es, menschlicher Fäkalien in undichten Behältnissen zu sammeln, versickern zu lassen und unmittelbar an Anpflanzungen auszubringen. Es sind bevorzugt Bio-Toiletten zu verwenden.
10.6. Umgang mit asbesthaltigen Stoffen
Es ist verboten, asbesthaltige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse als Dacheindeckung, Fassadenverkleidung, als Einfassung von Wegen, Beeten und Kompostierungsanlagen, als Blumenkästen oder zu anderen Zwecken zu verwenden oder im Kleingarten, in der Gartenlaube oder in anderen Baulichkeiten zu lagern.
Vorhandene Dacheindeckungen aus Eternit oder anderen asbesthaltigen Stoffen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Kleingärtnervereins (siehe 7.5.1.) instandgesetzt oder entfernt werden. Der Kleingärtnerverein kann vom Pächter verlangen, dass er die erforderliche Begutachtung und die
ggf. notwendigen Instandsetzungs-/Abrissarbeiten von einer Fachfirma durchführen lässt.
10.7. Verbrennen
Für das Ab- und Verbrennen von Abfällen, Wiesen- und Gartengut, wie Reisig, Laub, Holzverschnitt u.ä., gelten die Kommunalvorschriften der Stadt Leipzig. Unberührt bleiben behördliche Auflagen bzw. erteilte Genehmigungen.
10.8. Pflanzenschutz in Kleingärten
10.8.1. Jeder Kleingartenpächter ist gehalten, durch die Gestaltung eines naturnahen Gartens, durch Mischkulturanbau, durch Nützlingsförderung und durch Einsatz widerstandsfähigen Saat- und Pflanzgutes der Erkrankung von Pflanzen und der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten vorzubeugen und damit den Einsatz von Pflanzenschutzmittel zu minimieren.
10.8.2. Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, bei der Feststellung von Pflanzenkrankheiten Maßnahmen einzuleiten, die deren Ausweitung verhindert bzw. minimieren.. Insbesondere ist er verpflichtet, durch die Beseitigung erkrankter Pflanzen oder Pflanzenteile, einschließlich Fruchtmumien, die Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten zu verhindern.Bei Verdacht auf eine meldepflichtige Pflanzenkrankheit ist der Kleingartenpächter zur Meldung an den Stadtverband oder an das Grünflächenamt der Stadt Leipzig verpflichtet. Im Zweifelsfall ist beim Kleingärtnerverein oder beim Stadtverband fachlicher Rat einzuholen.
10.8.3. Bei der unumgänglichen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Abwehr vonPflanzenkrankheiten und Schädlingen dürfen nur nützlingsschonende und umweltfreundliche Hilfsmittel verwendet werden, die vom Hersteller mit dem Vermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ versehen sind. Hinsichtlich Kauf, Aufbewahrung, Einsatz und Entsorgung von Restmengen und Behältnissen sind die Herstellvorschriften und einschlägige Regelungen zu befolgen.
10.8.4. Der Gebrauch von chemischen Unkraut- und Moosbekämpfungsmittel ist auf Ausnahmefälle zu beschränken. Der Gebrauch von Salzen und chemischen Auftaumitteln ist nicht gestattet.
10.8.5. Der Einsatz von Insektiziden und Schneckenkorn sollte zugunsten der Förderung von Nützlingen auf Ausnahmefälle beschränkt werden. Der Anwendung von biologischen Hilfsmitteln ist der Vorrang zu geben.
11. Verstöße gegen die Kleingartenordnung
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Kleingartenordnung berechtigen den Kleingartenverein bzw. den Verpächter zu Hinweisen, Auflagen, Abmahnungen und bei gegebenen Voraussetzungen gemäß BKleinG zu Kündigung des Kleingartenpachtvertrages. Unberührt hiervon bleiben die sich aus der Vereinsmitgliedschaft ergebenden Verantwortlichkeiten und die sich bei Verletzung von Gesetzen ergebenden ordnungs-, straf- und zivilrechtlichen Folgen.
12. Haftung
12.1. Allgemeine Haftung
Der Kleingartenpächter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach dem Haftungsgrundsätzen des BGB, für alle Schäden, die aus seinem Aufenthalt in der Kleingartenanlage und aus der Nutzung des Pachtgegenstandes resultieren. Er haftet insbesondere auf für Schäden, die von den Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen und von Kleingartenordunganderen Quellen erhöhter Gefahr aus seinem Kleingarten ausgehen oder die durch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen oder das Halten bzw. Mitführen von Tieren in der Kleingartenanlage entstehen.
12.2. Haftung für Quellen erhöhter GefahrBetreibt der Kleingartenpächter Quellen erhöhter Gefahr (Flüssiggasanlage, Druckbehälter, Gartenteich u.a.) hat er einen gesonderten Haftpflichtschutz abzuschließen und dem Kleingärtnerverein bzw. dem Verpächter auf Verlangen nachzuweisen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Allgemeine Ersatzklausel
Werden durch neue oder veränderte gesetzliche oder andere allgemeinverbindliche rechtliche Regelungen dieser Kleingartenordnung unwirksam, so wird dadurch nicht die gesamte Kleingartenordnung unwirksam.
13.2. Ermächtigung für Ersatzregelungen
Die unwirksamen Regelungen sind durch den erweiterten Vorstand des Stadtverbandes durch wirksame Regelungen zu ersetzen. Diese Regelungen haben bis zur Beschlussfassung durch die darauffolgende Mitgliederversammlung des Stadtverbandes Gültigkeit.
Anlage (zu Punkt 8.2.1.)
Bäume, Sträucher und Koniferen, die nicht für eine Anpflanzung in einem Kleingarten lt. Bundeskleingartengesetz (BKleingG) zugelassen sind:
Es sind die häufigsten Pflanzen aufgeführt, die entweder aufgrund der zu erwartenden Wuchshöhe und
Wuchsbreite oder ihrer Eigenschaft als Wirtspflanzen für Schaderreger für unsere Kulturpflanzen einer
kleingärtnerischen Nutzung, wie im BKleingG gefordert, nicht entsprechen.
Waldbäume, Parkbäume und Sträucher | Begründung | |
---|---|---|
Laubbäume: | Ahorn, Birke, Buche, Eberesche, Eiche, Erle, Esche, Ginkgo, Haselnuss, Kastanie, Pappel, Walnuss,Weide |
Ungeeignete Baumform, da höher als 20 m und bereits im kleinen Stadium große Breite. |
Nadelbäume: | Eiben, Fichten, Kiefern, Lärchen, Lebensbäume, Mammut- und Affenschwanzbäume, Schein- zypressen, Tannen, Wacholder, Zeder |
Ungeeignete Baumform, da höher als 20 m Durch Verrottung der fallenden Nadeln zwangsläufige Versauerung der Böden. Wirtspflanzen für Schaderreger. Flachwurzler können Gebäude und Wege durch starken Wurzelwuchs beschädigen. |
Deck- und Blüten sträucher: |
Hasel (Corylus barbarum) Erbsenstrauch (Caragana arborescens) Hartriegel (Cornus sanguinea) Goldregen (Laburnum anagyroides) Essigbaum (Rhus Typhina) Zierapfel/-kirschen auch als Säule |
Wuchshöhe bis 6,00 m Wuchshöhe bis 7,00 m Wuchshöhe bis 8,00 m Wurzelausläufer sind nicht beherrschbar |
Wirtspflanzen | >Schaderreger | |
---|---|---|
Bocksdorn Haferschlehe |
(Lycium barbarum) (Prunus spinosa) |
Scharkakrankheit |
Feuerdorn Felsenbirne-Pralinenbaum Scheinquitte Rotdorn Weißdorn Zwergmispel |
(Pyracantha coccinea) (Amalanchier levis) (Chaenomeles japonica) (Crataegus laevigata) (Crataegus monogyna) (Cotoneaster horizontales) |
Feuerbrand meldepflichtig! |
Korkenzieherweide | (Salix matsudana Tortuosa) | Weidenbohrer |
Mandelbäumchen | (Prunus triloba) | Monilia-Spitzendürre |
Weymuths-Kiefer | (Pinus strobus) | Johannisbeeren-, Säulen- und Blasenros |
Wacholder aller Art | Birnengitterrost |